Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 3 Sonstige Versicherte
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 239
Nach Gewicht
- BSG, 05.05.2010 – B 12 R 6/09 RRentenversicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen - Ermittlung der Mindeststundenzahl - Berücksichtigung des Hilfebedarfs für Grundpflege und hauswirtschaftliche VersorgungZitiert von 12
- BSG, 05.05.2010 – B 12 R 9/09 RZitiert von 6
- SG Freiburg, 04.11.2010 – S 12 R 978/07
- LSG Baden-Württemberg, 22.05.2025 – L 10 R 108/22Zitiert von 1
- BSG, 16.06.2021 – B 5 RE 7/19 R(Versicherungspflicht nach § 3 S 1 Nr 3 SGB 6 bei einem selbstständigen Verletztengeldbezieher - zuletzt keine versicherungspflichtige Tätigkeit - Versicherungspflicht innerhalb der Jahresfrist - Berechnung von Säumniszuschlägen)Zitiert von 3
- BSG, 28.09.2011 – B 12 R 9/10 RAnnahme von Rentenversicherungspflicht einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson - Ermittlung des Mindestaufwands von 14 StundenZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 10.03.2026 – L 21 R 809/23
- SG Landshut, 15.01.2026 – S 6 R 266/23
- LSG Hamburg, 18.12.2025 – L 4 AS 167/24Zitiert von 5
239 Entscheidungen zu § 3 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,
Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.